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Arbeitsrechts-Anwalt Bernhard Hainz zu Causa Teichtmeister

Der Arbeitsrechts-Anwalt Bernhard Hainz, der das Burgtheater in der Causa Teichtmeister beraten hat, im Interview im Ö1 Morgenjournal am 20. Jänner 2023. Zum besseren Verständnis der Entwicklung stellen wir hier ein Transkript zur Verfügung.

Moderator Christian Williwald: Wir haben die Einschätzung Ihrer Kollegin Katharina Körber-Risak (in einer früheren Sendung, Anm.) gehört. Die kurze Version noch einmal: Im September 2021 musste klar sein, es wird gegen Herrn Teichtmeister ermittelt. Es gab eine Hausdurchsuchung. Man hätte ihn mindestens suspendieren, noch besser entlassen sollen. Warum hat das Burgtheater das nicht gemacht?
Arbeitsrechts-Anwalt Bernhard Hainz: Weil es die Rechtslage einfach damals nicht hergegeben hat. Wir haben in Österreich die Rechtslage, dass der Dienstgeber, eine fristlose Entlassung bzw. die Entlassungsgründe beweisen muss. Das heißt, der Dienstgeber ist beweispflichtig und ohne Fakten wäre eine Entlassung unzulässig.


In dem speziellen Fall bestand das besondere Dilemma, dass sich die Vorwürfe ausschließlich im privaten Bereich abgespielt haben, worauf der Dienstgeber – das Burgtheater – überhaupt keine Ingerenz (Anm.: lat. Einmischung) hat. Also die können dort nicht irgendwie einmarschieren und selbst Durchsuchungen oder Befragungen machen, sondern sind angewiesen entweder auf Erkenntnisse der ermittelnden Behörden oder auf eine Kooperation des mutmaßlichen Täters.
Das letztere war gegenüber dem Burgtheater nicht der Fall, im Gegensatz zu dem, wie Teichtmeister mit den Behörden kooperiert hat. Er ist offenbar eine Doppelstrategie gefahren. Er hat gehofft, dass er die Behörden überzeugen kann, vielleicht doch eine Diversion zu erreichen und das Ganze irgendwie nicht hochkommt. Gegenüber dem Burgtheater und auch gegenüber Kolleginnen und Kollegen hat er mehrfach und durchaus glaubwürdig beteuert, dass an diesen Sachen nichts dran ist, dass er selbst alles übergeben hat, dass die Ermittlung der Daten im Gange ist, und dass herauskommen wird, dass da nichts drauf ist. Wenn man so will, kann man sagen, er ist ein guter Schauspieler.
Gehen wir das vielleicht ein bisschen im Detail durch. Sie sagen er habe es glaubwürdig bestritten. Sich allein darauf zu verlassen, macht man es sich da nicht ein bisschen leicht?
Sie haben aber zunächst keine andere Möglichkeit in dieser Situation, weil der Fall 50 zu 50 steht. Es kann wahr sein, es kann aber auch nicht wahr sein. Würde man jetzt, um den Vorschlag der Kollegin aufzugreifen, sozusagen auf gut Glück fristlos entlassen, dann wäre das zwar theoretisch möglich. Aber bedenken Sie bitte die andere Entwicklungsvariante: Dass sich herausstellt, dass der Betreffende wirklich unschuldig ist. Immerhin sind zwei von drei Delikten auch hier eingestellt worden.

Nehmen Sie das an, dann ist es eine soziale Hinrichtung, die sich so eine verantwortliche Institution wie das Burgtheater, nicht leisten kann. Dann wäre natürlich die Empörung berechtigt, dass man zu Unrecht, und entgegen der Unschuldsvermutung und vorverurteilend jemanden entlässt. Das war zum damaligen Zeitpunkt keine Option.
Man wusste aber schon, dass es eine Hausdurchsuchung gab. Dass es eben Ermittlungen durch die Polizei und durch die Staatsanwaltschaft gab. Das war ja damals in den Medien. Das bestätigt auch Burgtheaterdirektor Martin Kušej in einem Standard-Interview. Man habe eben von beschlagnahmten Handys von Datenträgern gewusst. Hätte das nicht ausreichen müssen, um einen dringenden Tatverdacht anzunehmen?
Auch nicht. Weil gerade in diesem speziellen Fall eine Hausdurchsuchung überhaupt nichts Unübliches ist und auch kein Indiz für eine verdichtete Verdachtslage.
Naja, ich sage ja nur bei einem dringenden Tatverdacht.
Sie ist möglich bei einem Tatverdacht. (Anm.: Gemeint war, eine Hausdurchsuchung ist schon bei „einfachem“ Verdacht, nicht erst bei „dringendem“ Verdacht möglich.) Hier muss eine Hausdurchsuchung in jedem Fall gemacht werden um die Geräte, die möglicherweise diese Daten enthalten, auswerten zu können. Also das ist per se noch kein Indiz in die eine oder andere Richtung. Und Teichtmeister hat auch mitgeteilt, dass er selbst diese Geräte übergeben hat, und das Problem ist, dass sie von der Behörde keine Auskunft bekommen. Die hat weder eine Auskunftspflicht, noch hat der Dienstgeber ein Auskunftsrecht, um hier irgendwelche Informationen zu erhalten. Und genau das ist das Dilemma.
Nehmen wir nochmal Ihren Standpunkt mit – es wäre eine Entlassung nicht möglich gewesen. Warum aber hat man ihn nicht zumindest suspendiert? Warum hat man ihm weiterhin große Rollen gegeben, wie zuletzt im Oktober noch eine Hauptrolle. Hätte man ihn nicht wenigstens aus der 1. Reihe zurücknehmen müssen?
Das ist ein weiterer Punkt, den ich in der bisherigen Diskussion der sogenannten Expertinnen und Experten vermisse. Es wird hier übersehen, dass es im Bereich des Burgtheaters, also für Schauspieler, ein Sonderarbeitsrecht gibt, das Theaterarbeitsgesetz (TAG). Dieses sieht ein Dienstfreistellungsverbot vor (Anm.: § 18 TAG). Das wurde bisher überhaupt in der Debatte nicht thematisiert.
Die Judikatur nimmt leider – das kann man jetzt kritisieren, aber so ist es nun mal – diese Beschäftigungspflicht und damit das Dienstfreistellungsverbot sehr ernst. Ich selbst habe in einem anderen Fall, der nicht das Burgtheater betroffen hat, einen anderen Theaterbetrieb, wo es aber auch um sexuell konnotierte Übergriffe ging, erst vor kurzem Ende 2022, eine Entscheidung des OLG bekommen. Sie haben ausgesprochen, dass selbst in diesem Fall eine Dienstfreistellung nicht zulässig ist, solange nicht Entlassungsgründe evident erwiesen sind. Und das war eben hier (Anm.: bei Teichtmeister zum damaligen Zeitpunkt) nicht der Fall. Das heißt, Dienstfreistellung war auch keine Option, und Kündigung geht auch nicht, weil es befristete Verträge sind.
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Stellungnahme der Burgtheater GmbH zu Florian Teichtmeister

15. Jänner 2023 STELLUNGNAHME DER BURGTHEATER GMBH ZU FLORIAN TEICHTMEISTER
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Statement zu Florian Teichtmeister

Erstes Statement vom 13.Jänner
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